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2 Ta 195/20•Landesarbeitsgericht Köln, 2020-12-07, 2 Ta 195/20
2 Ta 195/20Tribunal du travail7 déc. 2020
Der Anspruch auf Herabsetzung der Arbeitszeit ist in seinen Auswirkungen eher einer Änderungskündigungsklage als einem Weiterbeschäftigungsanspruch näher. Die Festsetzung von 3 Bruttomonatsgehältern stellt damit eine angemessene Bewertung dar.
Entscheidungsdatum: 2020-12-07
Aktenzeichen: 2 Ta 195/20
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2020:1207.2TA195.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Kammer
Der Anspruch auf Herabsetzung der Arbeitszeit ist in seinen Auswirkungen eher einer Änderungskündigungsklage als einem Weiterbeschäftigungsanspruch näher. Die Festsetzung von 3 Bruttomonatsgehältern stellt damit eine angemessene Bewertung dar.
Auf die sofortige Beschwerde des Klägerprozessbevollmächtigten wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 13.10.2020,Az. 3 Ca 1214/20 abgeändert und der Gegenstandswert für Verfahren und Vergleich auf 12.358 € (drei Monatsgehälter) festgesetzt.
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