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5 Sa 399/18•Landesarbeitsgericht Köln, 2020-09-09, 5 Sa 399/18
5 Sa 399/18Tribunal du travail9 sept. 2020
1. Nach der Zurückverweisung durch das BAG ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Verpflichtung zur Anpassungsprüfung für den arbeitgeberfinanzierten Anteil des Tarifs DA nicht nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG entfallen ist. Für den Tarif DA wird die Beteiligung an dem Überschuss nicht nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchgeführt. 2. Dies folgt daraus, dass der Tarif DA mit dem mit dem Tarif B in einem Abrechnungsverband zusammengefasst worden ist. Es handelt sich nicht um gleichartige Versicherungen. Die Überschusszuteilung ist inhaltlich unterschiedlich ausgestaltet. Für den Tarif B ist in § 34 Abs. 2 der Versicherungsbedingungen des BVV die Möglichkeit vorgesehen, Überschussanteile auch für Sterbegeld zu verwenden. Diese Möglichkeit besteht für den Tarif DA nicht. 3. Auf den vom BAG thematisierten Tarif ARLEP/Z kam es in der neuen Verhandlung nicht an. Die Parteien haben klar gestellt, dass dieser Tarif nicht im Streit steht.
Entscheidungsdatum: 2020-09-09
Aktenzeichen: 5 Sa 399/18
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2020:0909.5SA399.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Kammer
Normen: § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG, Art 4 Abs. 1 S. 2 VVGEG,; § 153 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 VVG, § 138 Abs. 2 VAG,; § 212 Abs. 1 VAG, § 234 Abs. 1 VAG, § 322 ZPO
Nach der Zurückverweisung durch das BAG ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Verpflichtung zur Anpassungsprüfung für den arbeitgeberfinanzierten Anteil des Tarifs DA nicht nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG entfallen ist. Für den Tarif DA wird die Beteiligung an dem Überschuss nicht nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchgeführt.
Dies folgt daraus, dass der Tarif DA mit dem mit dem Tarif B in einem Abrechnungsverband zusammengefasst worden ist. Es handelt sich nicht um gleichartige Versicherungen. Die Überschusszuteilung ist inhaltlich unterschiedlich ausgestaltet. Für den Tarif B ist in § 34 Abs. 2 der Versicherungsbedingungen des BVV die Möglichkeit vorgesehen, Überschussanteile auch für Sterbegeld zu verwenden. Diese Möglichkeit besteht für den Tarif DA nicht.
Auf den vom BAG thematisierten Tarif ARLEP/Z kam es in der neuen Verhandlung nicht an. Die Parteien haben klar gestellt, dass dieser Tarif nicht im Streit steht.
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 10.04.2018 – 6 Ca 2643/17 - teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem1. September 2018 über den Betrag von 634,91 EUR brutto hinaus jeweils zum Ersten eines Monats einen Betrag in Höhe von 10,82 EUR brutto zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, über den bereits rechtskräftig zuerkannten Betrag von 985,68 EUR brutto nebst Zinsen hinaus weitere 530,68 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtskraft der Entscheidung im vorliegenden Verfahren zu zahlen.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
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