Landesarbeitsgericht Köln, 2020-09-02, 5 Sa 295/20

5 Sa 295/20Tribunal du travail2 sept. 2020

Regest

1. Werden Leiharbeitnehmer lediglich zur Abdeckung von „Auftragsspitzen“ eingesetzt, liegt keine alternative Beschäftigungsmöglichkeit iSv. § 1 Abs. 2 Satz 2 KSchG vor. 2. Werden Leiharbeitnehmer dagegen zur Abdeckung eines Dauerbedarfs eingesetzt, kann eine alternative Beschäftigungsmöglichkeit iSv. § 1 Abs. 2 Satz 2 KSchG vorliegen. 3. Daraus folgt, dass keine alternative Beschäftigungsmöglichkeit iSv. § 1 Abs. 2 Satz 2 KSchG vorliegt, wenn Leiharbeitnehmer zur Abdeckung von Vertretungsbedarf beschäftigt werden. Leiharbeitnehmer werden nicht zur Vertretung beschäftigt, wenn sie eingesetzt werden, um ein nicht schwankendes, ständig vorhandenes (Sockel-)Arbeitsvolumen abzudecken.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Köln — 5 Sa 295/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-09-02

Aktenzeichen: 5 Sa 295/20

ECLI: ECLI:DE:LAGK:2020:0902.5SA295.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Kammer

Normen: § 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 3 KSchG; § 1 Abs. 2 Satz 2 KSchG; § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO

Leitsätze

  1. Werden Leiharbeitnehmer lediglich zur Abdeckung von „Auftragsspitzen“ eingesetzt, liegt keine alternative Beschäftigungsmöglichkeit iSv. § 1 Abs. 2 Satz 2 KSchG vor.

  2. Werden Leiharbeitnehmer dagegen zur Abdeckung eines Dauerbedarfs eingesetzt, kann eine alternative Beschäftigungsmöglichkeit iSv. § 1 Abs. 2 Satz 2 KSchG vorliegen.

  3. Daraus folgt, dass keine alternative Beschäftigungsmöglichkeit iSv. § 1 Abs. 2 Satz 2 KSchG vorliegt, wenn Leiharbeitnehmer zur Abdeckung von Vertretungsbedarf beschäftigt werden. Leiharbeitnehmer werden nicht zur Vertretung beschäftigt, wenn sie eingesetzt werden, um ein nicht schwankendes, ständig vorhandenes (Sockel-)Arbeitsvolumen abzudecken.

Tenor

  1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.01.2020 – 1 Ca 4152/19 – wird zurückgewiesen.

  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

  3. Die Revision wird zugelassen.

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