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1 Ta 125/20•Landesarbeitsgericht Köln, 2020-09-01, 1 Ta 125/20
1 Ta 125/20Tribunal du travail1 sept. 2020
Die bloße Verärgerung über eine Rechtsschutzsekretärin stellt - ohne Vorliegen besondere Umstände - noch keinen sachlichen Grund für die Aufgabe gewerkschaftlichen Rechtsschutzes dar. Der Anspruch ist als dann als fiktives Vermögen zu berücksichtigen.
Entscheidungsdatum: 2020-09-01
Aktenzeichen: 1 Ta 125/20
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2020:0901.1TA125.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Kammer
Normen: § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO
Die bloße Verärgerung über eine Rechtsschutzsekretärin stellt - ohne Vorliegen besondere Umstände - noch keinen sachlichen Grund für die Aufgabe gewerkschaftlichen Rechtsschutzes dar.
Der Anspruch ist als dann als fiktives Vermögen zu berücksichtigen.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 07.07.2020 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 01.07.2020 (2 Ca 3086/20) wird zurückgewiesen.
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