Landesarbeitsgericht Köln, 2020-09-01, 1 Ta 125/20

1 Ta 125/20Tribunal du travail1 sept. 2020

Regest

Die bloße Verärgerung über eine Rechtsschutzsekretärin stellt - ohne Vorliegen besondere Umstände - noch keinen sachlichen Grund für die Aufgabe gewerkschaftlichen Rechtsschutzes dar. Der Anspruch ist als dann als fiktives Vermögen zu berücksichtigen.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Köln — 1 Ta 125/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-09-01

Aktenzeichen: 1 Ta 125/20

ECLI: ECLI:DE:LAGK:2020:0901.1TA125.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Kammer

Normen: § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO

Leitsätze

Die bloße Verärgerung über eine Rechtsschutzsekretärin stellt - ohne Vorliegen besondere Umstände - noch keinen sachlichen Grund für die Aufgabe gewerkschaftlichen Rechtsschutzes dar.

Der Anspruch ist als dann als fiktives Vermögen zu berücksichtigen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 07.07.2020 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 01.07.2020 (2 Ca 3086/20) wird zurückgewiesen.

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