Landesarbeitsgericht Köln, 2020-04-24, 9 Ta 46/20

9 Ta 46/20Tribunal du travail24 avr. 2020

Regest

Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt mangels hinreichender Erfolgsaussicht nicht in Betracht, wenn der Auszubildende vor Durchführung eines Schlichtungsverfahrens Kündigungsschutzklage erhebt und die Parteien sich in dem Schlichtungsverfahren auf den Fortbestand des Berufsausbildungsverhältnisses einigen. Das gilt auch dann, wenn die beklagte Partei im Anschluss an die Einigung vor dem Schlichtungsausschuss ein Anerkenntnis erklärt.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Köln — 9 Ta 46/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-04-24

Aktenzeichen: 9 Ta 46/20

ECLI: ECLI:DE:LAGK:2020:0424.9TA46.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Kammer

Leitsätze

Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt mangels hinreichender Erfolgsaussicht nicht in Betracht, wenn der Auszubildende vor Durchführung eines Schlichtungsverfahrens Kündigungsschutzklage erhebt und die Parteien sich in dem Schlichtungsverfahren auf den Fortbestand des Berufsausbildungsverhältnisses einigen. Das gilt auch dann, wenn die beklagte Partei im Anschluss an die Einigung vor dem Schlichtungsausschuss ein Anerkenntnis erklärt.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 24.01.2020 – 2 Ca 8214/19 – wird kostenpflichtig (KV 8614 GKG) als unbegründet zurückgewiesen.

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