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9 Ta 38/20•Landesarbeitsgericht Köln, 2020-04-23, 9 Ta 38/20
9 Ta 38/20Tribunal du travail23 avr. 2020
Eine Partei, die mit der Vertretung des ihr nach § 121 Abs. 2 ZPO beigeordneten Rechtsanwalts unzufrieden ist, kann weder erfolgreich die Aufhebung der Beiordnung verlangen noch in zulässiger Weise Beschwerde gegen die Prozesskostenhilfebewilligung einlegen.
Entscheidungsdatum: 2020-04-23
Aktenzeichen: 9 Ta 38/20
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2020:0423.9TA38.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Kammer
Eine Partei, die mit der Vertretung des ihr nach § 121 Abs. 2 ZPO beigeordneten Rechtsanwalts unzufrieden ist, kann weder erfolgreich die Aufhebung der Beiordnung verlangen noch in zulässiger Weise Beschwerde gegen die Prozesskostenhilfebewilligung einlegen.
Auf die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts wird der seine Beiordnung aufhebende Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 18.02.2020 – 11 Ca 4883/19 – aufgehoben und die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die durch Beschluss vom 06.09.2019 – 11 Ca 4883/19 – erfolgte Bewilligung von Prozesskostenhilfe gebührenpflichtig zurückgewiesen.
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