Landesarbeitsgericht Köln, 2020-03-19, 9 Ta 15/20

9 Ta 15/20Tribunal du travail19 mars 2020

Regest

Bei einer Zahlungsklage für abgerechnetes Arbeitsentgelt handelt es sich um eine einfache Angelegenheit, die regelmäßig mit Hilfe der Rechtsantragstelle gerichtlich anhängig gemacht werden kann. Subjektive, objektiv aber nicht belegte Befürchtungen im Hinblick auf mögliche Einwendungen der beklagten Partei rechtfertigen nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Köln — 9 Ta 15/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-03-19

Aktenzeichen: 9 Ta 15/20

ECLI: ECLI:DE:LAGK:2020:0319.9TA15.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Kammer

Leitsätze

Bei einer Zahlungsklage für abgerechnetes Arbeitsentgelt handelt es sich um eine einfache Angelegenheit, die regelmäßig mit Hilfe der Rechtsantragstelle gerichtlich anhängig gemacht werden kann. Subjektive, objektiv aber nicht belegte Befürchtungen im Hinblick auf mögliche Einwendungen der beklagten Partei rechtfertigen nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den die Beiordnung von Rechtsanwalt R ablehnenden Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 27.12.2019 – 3 Ca 2767/19 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

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