Landesarbeitsgericht Köln, 2020-02-28, 4 Sa 326/19

4 Sa 326/19Tribunal du travail28 févr. 2020

Regest

1. Einer angestellten Immobilienkauffrau, die bislang für Vermietung und Verkauf von Immobilien zuständig war und hierdurch auch Provisionsansprüche erworben hat, die rund das Doppelte der Grundvergütung ausmachen, kann mangels Gleichwertigkeit im Wege des Direktionsrechts keine Tätigkeit im Bereich von Hausverwaltungen übertragen werden, wenn dort unstreitig keine Provisionsansprüche erworben werden können. 2. Einzelfall der Unbilligkeit einer örtlichen Versetzung einer Mitarbeiterin von über 600 km zum einen aufgrund deren familiärer Verhältnisse und zum anderen wegen Rechtsmissbrauchs, da keine ernsthafte Beschäftigung durch den Arbeitgeber zu erwarten ist, wenn die Mitarbeiterin bspw. als "Pulverfass", "Sprengsatz" oder "aufbrausende Persönlichkeit" bezeichnet und beleidigt wird. 3. Die Aufnahme einer Tätigkeit während einer Elternzeit bei einem Dritten gemäß § 15 BEEG bedarf der vorherigen Zustimmung des Vertragsarbeitgebers. Eine bloße Anzeige ist nicht ausreichend, so dass die Aufnahme der Tätigkeit eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung darstellt, die eine Abmahnung rechtfertigt.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Köln — 4 Sa 326/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-02-28

Aktenzeichen: 4 Sa 326/19

ECLI: ECLI:DE:LAGK:2020:0228.4SA326.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: Art. 6 Abs. 1 und 2 GG; §§ 242, 315, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB; § 106 Satz 1 GewO; § 256 ZPO; § 15 Abs. 4 Satz 3, Abs. 7 Satz 7 BEEG

Leitsätze

  1. Einer angestellten Immobilienkauffrau, die bislang für Vermietung und Verkauf von Immobilien zuständig war und hierdurch auch Provisionsansprüche erworben hat, die rund das Doppelte der Grundvergütung ausmachen, kann mangels Gleichwertigkeit im Wege des Direktionsrechts keine Tätigkeit im Bereich von Hausverwaltungen übertragen werden, wenn dort unstreitig keine Provisionsansprüche erworben werden können.

  2. Einzelfall der Unbilligkeit einer örtlichen Versetzung einer Mitarbeiterin von über 600 km zum einen aufgrund deren familiärer Verhältnisse und zum anderen wegen Rechtsmissbrauchs, da keine ernsthafte Beschäftigung durch den Arbeitgeber zu erwarten ist, wenn die Mitarbeiterin bspw. als "Pulverfass", "Sprengsatz" oder "aufbrausende Persönlichkeit" bezeichnet und beleidigt wird.

  3. Die Aufnahme einer Tätigkeit während einer Elternzeit bei einem Dritten gemäß § 15 BEEG bedarf der vorherigen Zustimmung des Vertragsarbeitgebers. Eine bloße Anzeige ist nicht ausreichend, so dass die Aufnahme der Tätigkeit eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung darstellt, die eine Abmahnung rechtfertigt.

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 11.04.2019 (7 Ca 4163/17) teilweise abgeändert und der Tenor wie folgt neu gefasst:

    1. Es wird festgestellt, dass die Versetzung der Klägerin durch Schreiben der Beklagten vom 17.01.2018 unwirksam ist.
    1. Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 05.07.2018 aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen.
    1. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. (*)

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 2/5 und die Beklagte zu 3/5.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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