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6 TaBVGa 4/19•Landesarbeitsgericht Köln, 2020-01-22, 6 TaBVGa 4/19
6 TaBVGa 4/19Tribunal du travail22 janv. 2020
Werden die Kundenkontakte von Fahrradkurieren einheitlich über eine App gesteuert, so verkennt der bei der Anforderung einer Namensliste einen einheitlichen Betrieb annehmende Wahlvorstand auch dann nicht offensichtlich den Betriebsbegriff, wenn die Kuriere ursprünglich zwei konkurrierenden Unternehmen angehörten, wenn sie weiterhin von zwei unterschiedlichen HR-Managern betreut werden, das eine Unternehmen aber von dem anderen im Rahmen eines Aufspaltungs- und Übernahmevertrages übernommen worden ist.
Entscheidungsdatum: 2020-01-22
Aktenzeichen: 6 TaBVGa 4/19
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2020:0122.6TABVGA4.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: § 21 BetrVG; § 2 WO-BetrVG; § 119 BetrVG
Werden die Kundenkontakte von Fahrradkurieren einheitlich über eine App gesteuert, so verkennt der bei der Anforderung einer Namensliste einen einheitlichen Betrieb annehmende Wahlvorstand auch dann nicht offensichtlich den Betriebsbegriff, wenn die Kuriere ursprünglich zwei konkurrierenden Unternehmen angehörten, wenn sie weiterhin von zwei unterschiedlichen HR-Managern betreut werden, das eine Unternehmen aber von dem anderen im Rahmen eines Aufspaltungs- und Übernahmevertrages übernommen worden ist.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 11.12.2019 – 19 BVGa20/19 – wird zurückgewiesen.
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