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15 SLa 310/24•Landesarbeitsgericht Hamm, 2025-08-07, 15 SLa 310/24
15 SLa 310/24Tribunal du travail7 août 2025
1. Weist eine ordnungsgemäß ausgefüllte Zustellungsurkunde die Zustellung einer Ladung aus, begründet diese den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen, wobei der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen zulässig ist. Hierfür reicht nicht allein die Behauptung, die Ladung erst zu einem späteren Zeitpunkt erhalten zu haben. 2. Die unverschuldete Säumnis erfordert neben der unverschuldeten Verhinderung zusätzlich, dass die säumige Partei im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren alles versucht hat, um dem Gericht die Verhinderung rechtzeitig mitzuteilen und ihm zumindest die Möglichkeit zu geben, die Sache gemäß § 337 ZPO zu vertagen. 3. Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der fehlenden Entscheidungsreife
Entscheidungsdatum: 2025-08-07
Aktenzeichen: 15 SLa 310/24
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2025:0807.15SLA310.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Kammer
Normen: § 7 Abs 1 AGG, § 15 Abs 2 AGG, § 341a ZPO, § 345 ZPO
Dem Kläger wird hinsichtlich der versäumten Frist zur Berufung gegen das Zweite Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 21.03.2024 – 7 Ca 2217/23 – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Auf die Berufung des Klägers wird das Zweite Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 21.03.2024 – 7 Ca 2217/23 – aufgehoben und der Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Bielefeld zur Verhandlung und Entscheidung über den Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 08.01.2024 sowie über die Kosten des Berufungsverfahrens zurückverwiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen
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