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7 TaBV 41/24•Landesarbeitsgericht Hamm, 2025-04-08, 7 TaBV 41/24
7 TaBV 41/24Tribunal du travail8 avr. 2025
Entscheidungsdatum: 2025-04-08
Aktenzeichen: 7 TaBV 41/24
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2025:0408.7TABV41.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Kammer
Normen: BetrVG §§ 1, 4
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 27.08.2024 (Az. 2 BV 28/24) abgeändert.
Es wird festgestellt, dass das Mandat des Beteiligten zu 2. für den Betrieb Westfalen ab dem 1. Februar 2023 und das Übergangsmandat des Beteiligten zu 2. für den zusammengefassten Betrieb Westfalen und A ab dem 1. August 2023 erloschen ist.
Es wird festgestellt, dass das Mandat des Beteiligten zu 3. für den Betrieb A ab dem 1. Februar 2023 erloschen ist.
Es wird festgestellt, dass die Organisationseinheit B, die aus den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Beteiligten zu 1. besteht, die ihre Tätigkeit für die Beteiligte zu 1. im Liefergebiet B ausüben, als unselbständige betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheit dem Hauptbetrieb der Beteiligten zu 1. in A zuzuordnen ist.
Es wird festgestellt, dass die Organisationseinheit C, die aus den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Beteiligten zu 1. besteht, die ihre Tätigkeit für die Beteiligte zu 1. imLiefergebiet C ausüben, als unselbständige betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheit dem Hauptbetrieb der Beteiligten zu 1. in A zuzuordnen ist.
Es wird festgestellt, dass die OrganisationseinheitD, die aus den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Beteiligten zu 1. besteht, die ihre Tätigkeit für die Beteiligte zu 1. im Liefergebiet D ausüben, als unselbständige betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheit dem Hauptbetrieb der Beteiligten zu 1. in A zuzuordnen ist.
Es wird festgestellt, dass die Organisationseinheit E, die aus den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Beteiligten zu 1. besteht, die ihre Tätigkeit für die Beteiligte zu 1. im Liefergebiet E ausüben, als unselbständige betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheit dem Hauptbetrieb der Beteiligten zu 1. in A zuzuordnen ist.
Es wird festgestellt, dass die Organisationseinheit F, die aus den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Beteiligten zu 1. besteht, die ihre Tätigkeit für die Beteiligte zu 1. im Liefergebiet F ausüben, als unselbständige betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheit dem Hauptbetrieb der Beteiligten zu 1. in A zuzuordnen ist.
Es wird festgestellt, dass die Organisationseinheit G, die aus den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Beteiligten zu 1. besteht, die ihre Tätigkeit für die Beteiligte zu 1. im Liefergebiet G ausüben, als unselbständige betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheit dem Hauptbetrieb der Beteiligten zu 1. in A zuzuordnen ist.
Die Beschwerden der Beteiligten zu 2. und 3. sowie die Beschwerde der Beteiligten zu 1. im Übrigen gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 27.08.2024 (Az: 2 BV 28/24) werden zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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