Landesarbeitsgericht Hamm, 2024-12-30, 13 Ta 416/24

13 Ta 416/24Tribunal du travail30 déc. 2024

Regest

1. Wird eine über das Instanzende hinausgehende Frist zur Vervollständigung der Prozesskostenhilfeunterlagen gesetzt (Nachfrist), so handelt es sich regelmäßig um eine Ausschlussfrist. Nach Ablauf der Nachfrist eingereichte Unterlagen können dann nicht mehr berücksichtigt werden. 2. Anders liegt es, wenn trotz Ablaufs der Nachfrist das Gericht eine weitere Frist zur Einreichung bzw. Vervollständigung der Unterlagen setzt. Wird eine solche (weitere) Nachfrist gesetzt, so darf die bedürftige Partei darauf vertrauen, dass innerhalb dieser Frist eingereichte Unterlagen noch berücksichtigt werden, d. h. es wird durch die Fristgewährung ein Vertrauenstatbestand geschaffen.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Hamm — 13 Ta 416/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-12-30

Aktenzeichen: 13 Ta 416/24

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2024:1230.13TA416.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 13. Kammer

Normen: § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO

Leitsätze

    1. Wird eine über das Instanzende hinausgehende Frist zur Vervollständigung der Prozesskostenhilfeunterlagen gesetzt (Nachfrist), so handelt es sich regelmäßig um eine Ausschlussfrist. Nach Ablauf der Nachfrist eingereichte Unterlagen können dann nicht mehr berücksichtigt werden.
    1. Anders liegt es, wenn trotz Ablaufs der Nachfrist das Gericht eine weitere Frist zur Einreichung bzw. Vervollständigung der Unterlagen setzt. Wird eine solche (weitere) Nachfrist gesetzt, so darf die bedürftige Partei darauf vertrauen, dass innerhalb dieser Frist eingereichte Unterlagen noch berücksichtigt werden, d. h. es wird durch die Fristgewährung ein Vertrauenstatbestand geschaffen.

Tenor

    1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 13.11.2024 aufgehoben.
    1. Die Sache wird zur Neubescheidung des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe an das Arbeitsgericht Bielefeld zurückverwiesen.

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