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18 SLa 667/24•Landesarbeitsgericht Hamm, 2024-12-19, 18 SLa 667/24
18 SLa 667/24Tribunal du travail19 déc. 2024
Enthält eine Betriebsvereinbarung Bestimmungen, die gegen die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG verstoßen, so führt eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel („Die Arbeitszeit ist mehrschichtig und ist in Betriebsvereinbarungen festgelegt“) regelmäßig nicht dazu, dass die gegen § 77 Abs. 3 BetrVG verstoßenden Bestimmungen der Betriebsvereinbarung wirksamer Bestandteil des Arbeitsvertrags werden. (bei dem LAG Hamm sind mehrere parallel gelagerte Rechtsstreitigkeiten anhängig, die 6. Kammer und die 11. Kammer des LAG Hamm haben im Ergebnis ebenso entschieden wie die 18. Kammer)
Entscheidungsdatum: 2024-12-19
Aktenzeichen: 18 SLa 667/24
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2024:1219.18SLA667.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Kammer
Normen: § 77 Abs. 3 BetrVG
Enthält eine Betriebsvereinbarung Bestimmungen, die gegen die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG verstoßen, so führt eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel („Die Arbeitszeit ist mehrschichtig und ist in Betriebsvereinbarungen festgelegt“) regelmäßig nicht dazu, dass die gegen § 77 Abs. 3 BetrVG verstoßenden Bestimmungen der Betriebsvereinbarung wirksamer Bestandteil des Arbeitsvertrags werden.
(bei dem LAG Hamm sind mehrere parallel gelagerte Rechtsstreitigkeiten anhängig, die 6. Kammer und die 11. Kammer des LAG Hamm haben im Ergebnis ebenso entschieden wie die 18. Kammer)
Auf die Berufung der Beklagten und auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 10.07.2024 — 6 Ca 2645/23 hinsichtlich des Urteilstenors zu Ziff. 1 und 2 wie folgt abgeändert:
Es wird festgestellt, dass der Kläger im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (ohne Überstunden und Kurzarbeit) von 35 Stunden schuldet und etwaig darüber hinausgehend von ihm tatsächlich geleistete wöchentliche Arbeitsstunden ab dem Monat November 2024 seinem Arbeitszeitkonto unter der Rubrik „Saldo/JAK" gutgeschrieben werden.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Arbeitszeitkonto des Klägers unter der dortigen Rubrik „Saldo/JAK" 78,5 Stunden gutzuschreiben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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