Landesarbeitsgericht Hamm, 2024-05-14, 6 Sa 1129/23

6 Sa 1129/23Tribunal du travail14 mai 2024

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Hamm — 6 Sa 1129/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-05-14

Aktenzeichen: 6 Sa 1129/23

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2024:0514.6SA1129.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: §§ 1, 22 Absatz 3 MiLoG, § 3 EFZG, § 11 BUrlG, § 242 BGB, §§ 563 ZPO, § 253 ZPO

Tenor

    1. Der Aussetzungsantrag des Beklagten wird abgelehnt.
    1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des ArbG Detmold vom 15.10.2021, Az. 3 Ca 732/20 teilweise – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte (ursprünglich Beklagter zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 42.776,30 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.10.2020 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 89% und der Beklagte (ursprünglicher Beklagter zu 1) zu 11%. Die erstattungsfähigen außergerichtlichen erstinstanzlichen Kosten der ursprünglichen Beklagten zu 2) (A GmbH) trägt die Klägerin. Die erstattungsfähigen außergerichtlichen erstinstanzlichen Kosten des Beklagten (ursprünglich Beklagter zu 1) hat die Klägerin zu 79% zu tragen. Die erstattungsfähigen außergerichtlichen erstinstanzlichen Kosten der Klägerin hat der Beklagte (ursprünglich Beklagter zu 1) zu 10,5% zu tragen. Im Übrigen haben die Parteien ihre außergerichtlichen erstinstanzlichen Kosten selbst zu tragen.

    1. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter und dritter Instanz tragen die Klägerin zu 7% und der Beklagte zu 93%.
    1. Die Revision wird nicht zugelassen.

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