Landesarbeitsgericht Hamm, 2024-04-18, 18 Sa 1057/23

18 Sa 1057/23Tribunal du travail18 avr. 2024

Regest

Die Stichtagsregelung des § 4 Abs. 1 ETV-A AG in der Fassung gemäß Tarifvertrag Nr. 200 vom 22.03.2019, der zwischen der A AG und ver.di abgeschlossen wurde, verstößt gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG. Die Stichtagsregelung stellt eine mittelbare Benachteiligung der Arbeitnehmer dar, die vor dem Stichtag befristet beschäftigt waren und über den Stichtag hinaus weiterbeschäftigt werden, weil die Neubegründung eines befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnisses nach dem Stichtag zu längeren Stufenlaufzeiten führt. Diese mittelbare Benachteiligung ist durch Sachgründe nicht gerechtfertigt.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Hamm — 18 Sa 1057/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-04-18

Aktenzeichen: 18 Sa 1057/23

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2024:0418.18SA1057.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Kammer

Normen: § 4 Abs. 2 TzBfG, Entgelttarifvertrag der A AG

Leitsätze

Die Stichtagsregelung des § 4 Abs. 1 ETV-A AG in der Fassung gemäß Tarifvertrag Nr. 200 vom 22.03.2019, der zwischen der A AG und ver.di abgeschlossen wurde, verstößt gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG. Die Stichtagsregelung stellt eine mittelbare Benachteiligung der Arbeitnehmer dar, die vor dem Stichtag befristet beschäftigt waren und über den Stichtag hinaus weiterbeschäftigt werden, weil die Neubegründung eines befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnisses nach dem Stichtag zu längeren Stufenlaufzeiten führt. Diese mittelbare Benachteiligung ist durch Sachgründe nicht gerechtfertigt.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 22.09.2023 – 2 Ca 97/23 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Ziffer 4 des Urteilstenors wird klarstellend wie folgt gefasst:

Es wird festgestellt, dass sich die Zuordnung des Klägers zu den Gruppenstufen der Entgeltgruppe nach § 4 Abs. 1 Buchst. a ETV-A AG in der Fassung gemäß Tarifvertrag Nr. 200 vom 22.03.2019, der zwischen der A AG und ver.di abgeschlossen wurde, richtet.

Die Revision für die Beklagte wird zugelassen.

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