Landesarbeitsgericht Hamm, 2024-04-16, 7 TaBV 7/24

7 TaBV 7/24Tribunal du travail16 avr. 2024

Regest

1. Die Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung an eine Partei (einen Beteiligten) selbst ist wirksam, wenn ein (Prozess-)Verfahrensbevollmächtigter eine entsprechende Bevollmächtigung ggü. dem Gericht mitgeteilt hat. 2. Kann ein Antrag/eine Klage unter der in der (Klage-)Antragsschrift genannten Anschrift (hier: Sitz eines gemeinsamen Betriebes) zugestellt werden und gibt es während des gesamten Verfahrens in erster Instanz weder aus der Akte noch aus dem wechselseitigen Vorbringen der Parteien (Beteiligten) irgendeinen Hinweis darauf, dass unter einer anderen Anschrift (hier: Sitz der Gesellschaft) zugestellt werden soll, so ist die Zustellung der Entscheidung an die in der Antragsschrift bezeichnete Anschrift wirksam.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Hamm — 7 TaBV 7/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-04-16

Aktenzeichen: 7 TaBV 7/24

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2024:0416.7TABV7.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Kammer

Normen: §§ 171, 172 ZPO; § 100 Abs. 2 S. 2 ArbGG

Leitsätze

    1. Die Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung an eine Partei (einen Beteiligten) selbst ist wirksam, wenn ein (Prozess-)Verfahrensbevollmächtigter eine entsprechende Bevollmächtigung ggü. dem Gericht mitgeteilt hat.
    1. Kann ein Antrag/eine Klage unter der in der (Klage-)Antragsschrift genannten Anschrift (hier: Sitz eines gemeinsamen Betriebes) zugestellt werden und gibt es während des gesamten Verfahrens in erster Instanz weder aus der Akte noch aus dem wechselseitigen Vorbringen der Parteien (Beteiligten) irgendeinen Hinweis darauf, dass unter einer anderen Anschrift (hier: Sitz der Gesellschaft) zugestellt werden soll, so ist die Zustellung der Entscheidung an die in der Antragsschrift bezeichnete Anschrift wirksam.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. und 3. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Minden vom 10.01.2024 – 3 BV 35/23 – wird als unzulässig verworfen.

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