Landesarbeitsgericht Hamm, 2024-01-03, 13 Ta 350/23

13 Ta 350/23Tribunal du travail3 janv. 2024

Regest

Zwar ist nach der auf den ursprünglich gestellten Antrag hin erfolgten Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Falle des nachfolgenden Abschlusses eines Mehrvergleichs ein neuer Antrag erforderlich. Dieser kann aber von der Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, auch konkludent gestellt werden. Ein solcher konkludenter Antrag kann regelmäßig den Erklärungen der Partei im Rahmen des Vergleichsschlusses nach § 278 Abs. 6 ZPO im Wege der Auslegung entnommen werden.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Hamm — 13 Ta 350/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-01-03

Aktenzeichen: 13 Ta 350/23

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2024:0103.13TA350.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 13. Kammer

Normen: §§ 114, 117 ZPO, § 278 Abs. 6 ZPO

Leitsätze

Zwar ist nach der auf den ursprünglich gestellten Antrag hin erfolgten Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Falle des nachfolgenden Abschlusses eines Mehrvergleichs ein neuer Antrag erforderlich. Dieser kann aber von der Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, auch konkludent gestellt werden. Ein solcher konkludenter Antrag kann regelmäßig den Erklärungen der Partei im Rahmen des Vergleichsschlusses nach § 278 Abs. 6 ZPO im Wege der Auslegung entnommen werden.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 23. November 2023 (5 Ca 1058/23) abgeändert.

Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe auch für den Mehrvergleich vom 14. November 2023 unter Beiordnung von Rechtsanwalt A mit der Maßgabe bewilligt, dass monatlich Raten in Höhe von 272,00 € zu leisten sind.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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