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1 Sa 1217/22•Landesarbeitsgericht Hamm, 2023-03-24, 1 Sa 1217/22
1 Sa 1217/22Tribunal du travail24 mars 2023
Regeln die Parteien in einem gerichtlich protokollierten Vergleich, der die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach Ausspruch einer Kündigung zum Gegenstand hat, dass der klagende Arbeitnehmer unwiderruflich unter Fortzahlung der Vergütung sowie unter Anrechnung auf etwaig noch offene Urlaubs- und Freizeitausgleichsansprüche bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses freigestellt wird, werden in einem weiten Verständnis des Begriffs „Freizeitausgleichsansprüche“ auch etwaige Ansprüche auf Überstundenvergütung erfasst.
Entscheidungsdatum: 2023-03-24
Aktenzeichen: 1 Sa 1217/22
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2023:0324.1SA1217.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer
Normen: §§ 133, 157 BGB, § 779 BGB; § 611a BGB
Regeln die Parteien in einem gerichtlich protokollierten Vergleich, der die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach Ausspruch einer Kündigung zum Gegenstand hat, dass der klagende Arbeitnehmer unwiderruflich unter Fortzahlung der Vergütung sowie unter Anrechnung auf etwaig noch offene Urlaubs- und Freizeitausgleichsansprüche bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses freigestellt wird, werden in einem weiten Verständnis des Begriffs „Freizeitausgleichsansprüche“ auch etwaige Ansprüche auf Überstundenvergütung erfasst.
Die Berufung des Klägers gegen das, Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 20.12.2022 – 1 Ca 1101/21 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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