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19 Sa 756/22•Landesarbeitsgericht Hamm, 2022-12-02, 19 Sa 756/22
19 Sa 756/22Tribunal du travail2 déc. 2022
1. Ein am reinen Wortlaut von Art. 15 Abs. 1 Halbs. 2 DSGVO orientierter Antrag auf Auskunft ist mangels hinreichender Bestimmtheit iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig, wenn bereits eine Auskunft hinsichtlich konkreter personenbezogener Daten erteilt worden ist, aufgrund derer es der klagenden Partei möglich und zumutbar ist, anzugeben, welche weiteren personenbezogenen Daten und Informationen über die bereits erteilte Auskunft hinaus begehrt werden. 2. Ein Schadenersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 Alt. 2 DSGVO erfordert das Vorliegen eines konkreten immateriellen Schadens. Diesen hat die klagende Partei darzulegen.
Entscheidungsdatum: 2022-12-02
Aktenzeichen: 19 Sa 756/22
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2022:1202.19SA756.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Kammer
3.Die Revision wird zugelassen für die auf Auskunft und Kopien bezüglich personenbezogener Daten gerichteten Ansprüche (Klageanträge zu Ziffer 2 und Ziffer 3 nebst Hilfsantrag der Klägerin im Berufungsverfahren) sowie für den auf Schadenersatz wegen datenschutzrechtlicher Verstöße gerichteten Antrag (Klageantrag zu Ziffer 4 im Berufungsverfahren). Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.
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