Landesarbeitsgericht Hamm, 2022-11-29, 6 Sa 216/22

6 Sa 216/22Tribunal du travail29 nov. 2022

Regest

Fehlt in einem Abrufarbeitsverhältnis eine Vereinbarung über die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit, gilt nach § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG eine Arbeitszeit von 20 Wochenstunden als vereinbart (im Anschluss an BAG, Urteil vom 24.09.2014 – 5 AZR 1024/12; Abgrenzung zu BAG, Urteil vom 07.12.2005 – 5 AZR 535/04). Jedenfalls bei einem nicht gleichförmigen Abruf begründet allein das tatsächliche Abrufverhalten des Arbeitgebers weder eine konkludente vertragliche Vereinbarung noch ist eine ergänzende Vertragsauslegung möglich

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Hamm — 6 Sa 216/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-11-29

Aktenzeichen: 6 Sa 216/22

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2022:1129.6SA216.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: § 615 Satz 1 BGB, § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG

Leitsätze

Fehlt in einem Abrufarbeitsverhältnis eine Vereinbarung über die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit, gilt nach § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG eine Arbeitszeit von 20 Wochenstunden als vereinbart (im Anschluss an BAG, Urteil vom 24.09.2014 – 5 AZR 1024/12; Abgrenzung zu BAG, Urteil vom 07.12.2005 – 5 AZR 535/04). Jedenfalls bei einem nicht gleichförmigen Abruf begründet allein das tatsächliche Abrufverhalten des Arbeitgebers weder eine konkludente vertragliche Vereinbarung noch ist eine ergänzende Vertragsauslegung möglich

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 19.01.2022 – 6 Ca 96/21 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

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