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9 Sa 682/22•Landesarbeitsgericht Hamm, 2022-11-23, 9 Sa 682/22
9 Sa 682/22Tribunal du travail23 nov. 2022
Die Arbeitsvertragsparteien können ihre vertraglichen Absprachen dahingehend gestalten, dass sie einer Abänderung durch betriebliche Normen unterliegen. Eine Vereinbarung, nach der „ein monatliches Fixum in Höhe von […] sowie Provisionen und Prämien gemäß der jeweils gültigen Betriebsvereinbarung“ gewährt werden, ist auch bzgl. des monatlichen Fixums betriebsvereinbarungsoffen ausgestaltet.
Entscheidungsdatum: 2022-11-23
Aktenzeichen: 9 Sa 682/22
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2022:1123.9SA682.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9.Kammer
Normen: §§ 611 Abs., 1 2. HS., 611a Abs. 2 BGB, § 305c BGB, § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG
Die Arbeitsvertragsparteien können ihre vertraglichen Absprachen dahingehend gestalten, dass sie einer Abänderung durch betriebliche Normen unterliegen. Eine Vereinbarung, nach der „ein monatliches Fixum in Höhe von […] sowie Provisionen und Prämien gemäß der jeweils gültigen Betriebsvereinbarung“ gewährt werden, ist auch bzgl. des monatlichen Fixums betriebsvereinbarungsoffen ausgestaltet.
Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 10. Mai 2022 – 5 Ca 45/22 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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