Landesarbeitsgericht Hamm, 2022-10-26, 8 Ta 198/22

8 Ta 198/22Tribunal du travail26 oct. 2022

Regest

1. In einem Prozessvergleich zur Beilegung des Rechtsstreits selbst vereinbarte Leistungen begründen, ebenso wie deklaratorisch zu zwischen den Parteien unstreitigen Punkten ergänzend aufgenommene Angaben, regelmäßig keinen Vergleichsmehrwert. 2. Betreffen die jeweiligen Regelungen jedoch im Verfahren nicht streitgegenständliche weitergehende Rechtsverhältnisse, die zwischen den Parteien gesondert gerichtlich oder außergerichtlich streitig oder erkennbar von Rechtsunsicherheit betroffen waren, kann dies zu einer Werterhöhung führen. Die geforderte Ungewissheit oder Rechtsunsicherheit kann dabei in dem Rechtsverhältnis bereits angelegt sein (hier: nachvertragliches Wettbewerbsverbot). 3. Der Wertansatz für Streitigkeiten über ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot kann – dem wirtschaftlichen Interesse der klagenden Parteien folgend – nach Dauer und Höhe der daraus zu zahlenden Karenzentschädigung bemessen werden. 4. Bei der Streitwertbeschwerde nach § 32 Abs. 2 S. 1 RVG i. V. m. § 68 Abs. 1 GKG ist das Beschwerdegericht nicht an die Anträge oder das Begehren der Beschwerdeführer gebunden. Eine Streichung von einzelnen Ansätzen und eine Minderung des Gesamtwerts zum Nachteil der Beschwerdeführer von Amts wegen sind möglich.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Hamm — 8 Ta 198/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-10-26

Aktenzeichen: 8 Ta 198/22

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2022:1026.8TA198.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Kammer

Normen: § 63 Abs. 2 GKG, § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG, § 68 Abs. 1 GKG, § 32 Abs. 2 RVG

Leitsätze

    1. In einem Prozessvergleich zur Beilegung des Rechtsstreits selbst vereinbarte Leistungen begründen, ebenso wie deklaratorisch zu zwischen den Parteien unstreitigen Punkten ergänzend aufgenommene Angaben, regelmäßig keinen Vergleichsmehrwert.
    1. Betreffen die jeweiligen Regelungen jedoch im Verfahren nicht streitgegenständliche weitergehende Rechtsverhältnisse, die zwischen den Parteien gesondert gerichtlich oder außergerichtlich streitig oder erkennbar von Rechtsunsicherheit betroffen waren, kann dies zu einer Werterhöhung führen. Die geforderte Ungewissheit oder Rechtsunsicherheit kann dabei in dem Rechtsverhältnis bereits angelegt sein (hier: nachvertragliches Wettbewerbsverbot).
    1. Der Wertansatz für Streitigkeiten über ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot kann – dem wirtschaftlichen Interesse der klagenden Parteien folgend – nach Dauer und Höhe der daraus zu zahlenden Karenzentschädigung bemessen werden.
    1. Bei der Streitwertbeschwerde nach § 32 Abs. 2 S. 1 RVG i. V. m. § 68 Abs. 1 GKG ist das Beschwerdegericht nicht an die Anträge oder das Begehren der Beschwerdeführer gebunden. Eine Streichung von einzelnen Ansätzen und eine Minderung des Gesamtwerts zum Nachteil der Beschwerdeführer von Amts wegen sind möglich.

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 7. Juni 2022 sowie im Übrigen gemäß § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 1. Juni 2022 – 3 Ca 1072/22 – teilweise abgeändert. Der Vergleichswert wird auf 31.597,50 EURO festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

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