Landesarbeitsgericht Hamm, 2022-06-30, 8 Sa 40/22

8 Sa 40/22Tribunal du travail30 juin 2022

Regest

1. Handelt beim Abschluss eines Arbeitsvertrages ein Stellvertreter für den Arbeitgeber und lässt dieser seinen Vertreterwillen nicht für den Arbeitnehmer erkennbar deutlich hervortreten, dann wird der Vertreter auch dann selbst aus dem Rechtsgeschäft berechtigt und verpflichtet, wenn er selbst kein Unternehmen (mehr) führt und keine Beschäftigungsmöglichkeit hat. 2. Beruft sich der persönlich in Anspruch genommene Stellvertreter auf den Abschluss eines unternehmensbezogenen Geschäfts, so hat er gem. § 138 Abs. 2 ZPO zur Personen des Vertretenen konkrete Angaben zu machen. Fehlt es daran, kann der Abschluss eines Eigengeschäfts gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gelten.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Hamm — 8 Sa 40/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-06-30

Aktenzeichen: 8 Sa 40/22

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2022:0630.8SA40.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer

Normen: § 164 Abs. 1 BGB, § 164 Abs. 2 BGB, § 611a Abs. 1 BGB, § 138 Abs. 2 ZPO

Leitsätze

    1. Handelt beim Abschluss eines Arbeitsvertrages ein Stellvertreter für den Arbeitgeber und lässt dieser seinen Vertreterwillen nicht für den Arbeitnehmer erkennbar deutlich hervortreten, dann wird der Vertreter auch dann selbst aus dem Rechtsgeschäft berechtigt und verpflichtet, wenn er selbst kein Unternehmen (mehr) führt und keine Beschäftigungsmöglichkeit hat.
    1. Beruft sich der persönlich in Anspruch genommene Stellvertreter auf den Abschluss eines unternehmensbezogenen Geschäfts, so hat er gem. § 138 Abs. 2 ZPO zur Personen des Vertretenen konkrete Angaben zu machen. Fehlt es daran, kann der Abschluss eines Eigengeschäfts gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gelten.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 25. November 2021 – 1 Ca 11/21 – teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.250,00 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2. Januar 2021 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 2.500,00 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2. Februar 2021 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 2.500,00 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2. März 2021 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.086,96 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2. April 2021 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites tragen der Beklagte zu 84 % und der Kläger zu 16 %.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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