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18 Sa 1158/21•Landesarbeitsgericht Hamm, 2022-04-28, 18 Sa 1158/21
18 Sa 1158/21Tribunal du travail28 avr. 2022
Arbeitnehmern kann aus dem Arbeitsvertrag i.V.m. § 4 Abs. 1 EFZG ein Anspruch auf Gutschrift von Stunden auf dem Arbeitszeitkonto zustehen, wenn Bereitschaftsdienste infolge von Arbeitsunfähigkeit ausgefallen sind. Dem stehen die Bestimmungen des Abschnitts XII (b) der Anlage 1 zu den AVR Caritas i. V. m. § 2 Abs. 1 und 3 der Anlage 14 zu den AVR Caritas nicht entgegen. Sie weichen zum Nachteil der Arbeitnehmer, die für erbrachte Bereitschaftsdienste keine Entgeltzahlung, sondern Freizeitausgleich erhalten, von § 4 Abs. 1 EFZG ab und sind insoweit unwirksam.
Entscheidungsdatum: 2022-04-28
Aktenzeichen: 18 Sa 1158/21
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2022:0428.18SA1158.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Kammer
Normen: § 4 EFZG, AVR Caritas Anlage 1 Abschnitts XII (b), AVR Caritas Anlage 14 § 2 Abs. 1 und 3
Arbeitnehmern kann aus dem Arbeitsvertrag i.V.m. § 4 Abs. 1 EFZG ein Anspruch auf Gutschrift von Stunden auf dem Arbeitszeitkonto zustehen, wenn Bereitschaftsdienste infolge von Arbeitsunfähigkeit ausgefallen sind. Dem stehen die Bestimmungen des Abschnitts XII (b) der Anlage 1 zu den AVR Caritas i. V. m. § 2 Abs. 1 und 3 der Anlage 14 zu den AVR Caritas nicht entgegen. Sie weichen zum Nachteil der Arbeitnehmer, die für erbrachte Bereitschaftsdienste keine Entgeltzahlung, sondern Freizeitausgleich erhalten, von § 4 Abs. 1 EFZG ab und sind insoweit unwirksam.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Arbeitszeitkonto des Klägers 33,5 Stunden als „Ist-Stunden“ in dem Monat, der auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung des Streitfalls folgt, gutzuschreiben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
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