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8 Ta 298/22•Landesarbeitsgericht Hamm, 2022-03-27, 8 Ta 298/22
8 Ta 298/22Tribunal du travail27 mars 2022
1. Berührt die in einen Prozessvergleich aufgenommene Ausgleichsklausel über die Verfahrensgegenstände hinausgehende Ansprüche auf den Ersatz eines gegenwärtigen oder künftigen Schadens, ist für die Festsetzung eines daraus resultierenden Vergleichsmehrwertes das zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses begründete wirtschaftliche Interesse der Parteien und damit der wirtschaftliche Wert der Vereinbarung maßgeblich. 2. Die Wertbestimmung erfolgt insoweit nach einem objektivierten Maßstab unter Berücksichtigung der die wirtschaftliche Bedeutung der Klausel bestimmenden Umstände des Einzelfalls, was die Annahme eines Vergleichsmehrwerts auch gänzlich ausschließen oder lediglich den Ansatz eines sogenannten Erinnerungswertes rechtfertigen kann.
Entscheidungsdatum: 2022-03-27
Aktenzeichen: 8 Ta 298/22
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2022:0327.8TA298.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: § 39 Abs. 1 GKG, § 45 Abs. 1 GKG, § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO, § 32 Abs. 1 RVG
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 21. September 2022 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Minden vom 9. September 2022 – 1 Ca 134/22 – teilweise abgeändert. Der Vergleichswert wird auf 3.842,83 EURO festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
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