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18 Sa 1449/21•Landesarbeitsgericht Hamm, 2022-03-10, 18 Sa 1449/21
18 Sa 1449/21Tribunal du travail10 mars 2022
Enthält weder der Arbeitsvertrag noch die angegriffene Kündigung einen Hinweis auf die Klagefrist nach § 4 KSchG, so lässt sich die Unwirksamkeit der Kündigung nicht auf eine „Vorwirkung“ der Arbeitsbedingungen-Richtlinie (2019/1152/EU) oder auf eine richtlinienkonforme Auslegung bzw. Rechtsfortbildung der §§ 623, 125 S. 1 BGB stützen.
Entscheidungsdatum: 2022-03-10
Aktenzeichen: 18 Sa 1449/21
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2022:0310.18SA1449.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Kammer
Normen: § 623 BGB, § 125 S.1 BGB, § 4 KSchG, Richtlinie 2019/1152/EU
Enthält weder der Arbeitsvertrag noch die angegriffene Kündigung einen Hinweis auf die Klagefrist nach § 4 KSchG, so lässt sich die Unwirksamkeit der Kündigung nicht auf eine „Vorwirkung“ der Arbeitsbedingungen-Richtlinie (2019/1152/EU) oder auf eine richtlinienkonforme Auslegung bzw. Rechtsfortbildung der §§ 623, 125 S. 1 BGB stützen.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 02.11.2021 – 4 Ca 2099/20 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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