Landesarbeitsgericht Hamm, 2022-01-25, 7 TaBV 47/21

7 TaBV 47/21Tribunal du travail25 janv. 2022

Regest

1. In einem Beschlussverfahren gerichtet auf Feststellung der Nichtigkeit der Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat, das hilfsweise auch die Wahlanfechtung umfasst, ist der Gesamtbetriebsrat, der nicht selbst Antragsteller ist, gem. § 83 Abs. 3 ArbGG nicht zu beteiligen. 2. Die unterbliebene Durchführung des Statusverfahrens gem. § 27 EGAktG i.V.m. §§ 97, 98 AktG führt zur Nichtigkeit der Wahl (Anschluss an BAG v. 16.04.2008, 7 ABR 6/07), wobei es nicht darauf ankommt, dass ein Streit oder eine Ungewissheit i.S.d. § 98 Abs. 1 AktG erst nach Einleitung der Wahl entstanden ist.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Hamm — 7 TaBV 47/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-01-25

Aktenzeichen: 7 TaBV 47/21

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2022:0125.7TABV47.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Kammer

Normen: § 83 Abs. 3 ArbGG; § 22 MitbestG, § 6 Abs. 2 S. 1 MitbestG; §§ 97, 98 AktG

Leitsätze

  1. In einem Beschlussverfahren gerichtet auf Feststellung der Nichtigkeit der Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat, das hilfsweise auch die Wahlanfechtung umfasst, ist der Gesamtbetriebsrat, der nicht selbst Antragsteller ist, gem. § 83 Abs. 3 ArbGG nicht zu beteiligen.

  2. Die unterbliebene Durchführung des Statusverfahrens gem. § 27 EGAktG i.V.m. §§ 97, 98 AktG führt zur Nichtigkeit der Wahl (Anschluss an BAG v. 16.04.2008, 7 ABR 6/07), wobei es nicht darauf ankommt, dass ein Streit oder eine Ungewissheit i.S.d. § 98 Abs. 1 AktG erst nach Einleitung der Wahl entstanden ist.

Tenor

  1. Die Beschwerde des Gesamtbetriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 02.03.2021 – 2 BV 60/19 – wird als unzulässig verworfen.

  2. Die Beschwerde der Beteiligten zu 9., 10. und 11. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 02.03.2021 – 2 BV 60/19 – wird zurückgewiesen.

  3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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