Landesarbeitsgericht Hamm, 2021-11-18, 18 Sa 681/21

18 Sa 681/21Tribunal du travail18 nov. 2021

Regest

Die Stichtagsregelung in § 25.1 b MTV Metall NRW, wonach nur Teilzeitbeschäftigte, die bis zum 01.01.2019 vollzeitbeschäftigt waren und danach ihre Arbeitszeit reduzierten, einen Anspruch auf Freistellung statt des tariflichen Zusatzgeldes haben, stellt keine unzulässige Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten dar.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Hamm — 18 Sa 681/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-11-18

Aktenzeichen: 18 Sa 681/21

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2021:1118.18SA681.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Kammer

Normen: § 2 TV T-ZUG, § 25 Manteltarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie NRW, Art. 3 GG, § 4 Abs. 1 TzBfG

Leitsätze

Die Stichtagsregelung in § 25.1 b MTV Metall NRW, wonach nur Teilzeitbeschäftigte, die bis zum 01.01.2019 vollzeitbeschäftigt waren und danach ihre Arbeitszeit reduzierten, einen Anspruch auf Freistellung statt des tariflichen Zusatzgeldes haben, stellt keine unzulässige Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten dar.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 30.04.2021 – 4 Ca 1753/20 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

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