Landesarbeitsgericht Hamm, 2021-02-12, 1 Sa 1220/20

1 Sa 1220/20Tribunal du travail12 févr. 2021

Regest

Dem klagenden Arbeitnehmer stehen Ansprüche auf Zahlung einer billigen Entschädigung in Geld unter dem Gesichtspunkt „Mobbing“ nicht zu, sofern sich weder die der Beklagten vorgeworfenen Verhaltensweisen – jede für sich gesehen - als inadäquat darstellen noch eine Gesamtschau aller einzubeziehenden Verhaltensweisen den Schluss darauf zulassen, sie bewirkten aufgrund der ihnen zugrunde liegenden Systematik und Zielrichtung eine Beeinträchtigung der Rechtsgüter des Arbeitnehmers.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Hamm — 1 Sa 1220/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-02-12

Aktenzeichen: 1 Sa 1220/20

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2021:0212.1SA1220.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Kammer

Normen: § 253 Abs. 2 BGB, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1; GG, Art. 1 Abs. 1 GG; „ 253 ZPO, § 275 SGB V

Leitsätze

Dem klagenden Arbeitnehmer stehen Ansprüche auf Zahlung einer billigen Entschädigung in Geld unter dem Gesichtspunkt „Mobbing“ nicht zu, sofern sich weder die der Beklagten vorgeworfenen Verhaltensweisen – jede für sich gesehen - als inadäquat darstellen noch eine Gesamtschau aller einzubeziehenden Verhaltensweisen den Schluss darauf zulassen, sie bewirkten aufgrund der ihnen zugrunde liegenden Systematik und Zielrichtung eine Beeinträchtigung der Rechtsgüter des Arbeitnehmers.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 31.08.2020 - 1 Ca 613/20 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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