Landesarbeitsgericht Hamm, 2021-02-12, 1 Sa 1173/20

1 Sa 1173/20Tribunal du travail12 févr. 2021

Regest

Eine Versetzung stellt sich individualrechtlich als die schuldrechtliche Befugnis des Arbeitgebers dar, dem Arbeitnehmer eine andere Tätigkeit zuzuweisen. Sie unterscheidet sich in tatsächlicher Hinsicht von der Erstzuweisung einer Tätigkeit dadurch, dass ihr auf der Grundlage eines bestehenden Arbeitsvertrages eine ehemalige Tätigkeit vorausgehen und eine neu zugewiesene Tätigkeit nachfolgen muss.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Hamm — 1 Sa 1173/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-02-12

Aktenzeichen: 1 Sa 1173/20

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2021:0212.1SA1173.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Kammer

Normen: §§ 5 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG § 106 GewO, § 4 Manteltarifvertrag; für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 16.01.2017

Leitsätze

Eine Versetzung stellt sich individualrechtlich als die schuldrechtliche Befugnis des Arbeitgebers dar, dem Arbeitnehmer eine andere Tätigkeit zuzuweisen. Sie unterscheidet sich in tatsächlicher Hinsicht von der Erstzuweisung einer Tätigkeit dadurch, dass ihr auf der Grundlage eines bestehenden Arbeitsvertrages eine ehemalige Tätigkeit vorausgehen und eine neu zugewiesene Tätigkeit nachfolgen muss.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 30.07.2020 – 7 Ca 599/20 – abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.301,94 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 350,46 € seit dem 16.02.2020, aus 330,48 € seit dem 16.03.2020, aus 358,29 € seit dem 16.04.2020 und aus 262,71 € seit dem 16.06.2020 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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