Landesarbeitsgericht Hamm, 2021-02-11, 5 Sa 1125/20

5 Sa 1125/20Tribunal du travail11 févr. 2021

Regest

Der Anspruch auf Zusatzurlaub gemäß § 208 Abs. 1 S. 1 SGB IX ist akzessorisch, steht und fällt mit dem gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch und wird im Anschluss aus diesem gewährt. Ein Rückgriff auf § 366 Abs. 2 BGB scheidet im Falle des Zusatzurlaubs aus, denn der Anspruch auf Zusatzurlaub stellt keine „selbständige Forderung“ i.S. d. dieser Vorschrift dar.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Hamm — 5 Sa 1125/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-02-11

Aktenzeichen: 5 Sa 1125/20

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2021:0211.5SA1125.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Kammer

Normen: § 208 Abs. 1 S. 1 SGB IX, § 366 Abs. 2 BGB

Leitsätze

Der Anspruch auf Zusatzurlaub gemäß § 208 Abs. 1 S. 1 SGB IX ist akzessorisch, steht und fällt mit dem gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch und wird im Anschluss aus diesem gewährt. Ein Rückgriff auf § 366 Abs. 2 BGB scheidet im Falle des Zusatzurlaubs aus, denn der Anspruch auf Zusatzurlaub stellt keine „selbständige Forderung“ i.S. d. dieser Vorschrift dar.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 25. August 2020 – 5 Ca 3025/19 – teilweise abgeändert und zur Klarstellung in der Hauptsache insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

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