Landesarbeitsgericht Hamm, 2020-10-01, 18 Sa 1486/19

18 Sa 1486/19Tribunal du travail1 oct. 2020

Regest

Zeitungszustellern steht, wenn sie Dauernachtarbeit verrichten, ein Nachtzuschlag in Höhe von 30 % auf den Bruttostundenlohn zu. Dadurch wird das Grundrecht der Pressefreiheit nicht verletzt.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Hamm — 18 Sa 1486/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-10-01

Aktenzeichen: 18 Sa 1486/19

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2020:1001.18SA1486.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Kammer

Normen: § 6 Abs. 5 ArbZG, Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG

Leitsätze

Zeitungszustellern steht, wenn sie Dauernachtarbeit verrichten, ein Nachtzuschlag in Höhe von 30 % auf den Bruttostundenlohn zu. Dadurch wird das Grundrecht der Pressefreiheit nicht verletzt.

Tenor

Das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 26.07.2019 – 4 Ca 95/19 – wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die ausgeurteilten Beträge für die Monate Januar 2019 (160,08 €) und Februar 2019 (143,79 €) erst ab dem 18.04.2019 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen sind, die Klage wird insoweit abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

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