Landesarbeitsgericht Hamm, 2020-09-24, 18 Sa 210/20

18 Sa 210/20Tribunal du travail24 sept. 2020

Regest

Ist ein Arbeitnehmer aus der katholischen Kirche ausgetreten und erfährt der kirchliche Arbeitgeber dies während der Wartezeit nach § 1 KSchG, so verstößt eine daraufhin ausgesprochene Kündigung nicht gegen §§ 1, 7 AGG.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Hamm — 18 Sa 210/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-09-24

Aktenzeichen: 18 Sa 210/20

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2020:0924.18SA210.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Kammer

Normen: § 1 KSchG, §§ 1, 7 AGG, Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 3 WRV

Leitsätze

Ist ein Arbeitnehmer aus der katholischen Kirche ausgetreten und erfährt der kirchliche Arbeitgeber dies während der Wartezeit nach § 1 KSchG, so verstößt eine daraufhin ausgesprochene Kündigung nicht gegen §§ 1, 7 AGG.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 09.01.2020 – 4 Ca 3024/19 – wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

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