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1 Sa 211/20•Landesarbeitsgericht Hamm, 2020-07-17, 1 Sa 211/20
1 Sa 211/20Tribunal du travail17 juil. 2020
Im Anwendungsbereich des besonderen Eingruppierungs- und Reklamationsverfahrens nach § 7 ERA-ETV NRW ist eine sog. korrigierende Rückgruppierung ausgeschlossen.
Entscheidungsdatum: 2020-07-17
Aktenzeichen: 1 Sa 211/20
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2020:0717.1SA211.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer
Normen: BetrVG §§ 99, BGB § 319, ERA-ETV NRW § 7, ERA NRW §§ 2, 4
Im Anwendungsbereich des besonderen Eingruppierungs- und Reklamationsverfahrens nach § 7 ERA-ETV NRW ist eine sog. korrigierende Rückgruppierung ausgeschlossen.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 08.01.2020 – 6 Ca 1146/19 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 907,87 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2019 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem Monat Mai 2019 Vergütung nach der Entgeltgruppe 13, Stufe 3 gemäß dem Entgeltrahmenabkommen in der M vom 18.12.2003 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
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