Landesarbeitsgericht Hamm, 2020-06-18, 18 Sa 25/20

18 Sa 25/20Tribunal du travail18 juin 2020

Regest

§ 4 II 1 b des Bundesmanteltarifvertrages für die Angestellten, gewerblichen Arbeit-nehmer und Auszubildenden der Süßwarenindustrie enthält eine gleichheitswidri-ge Differenzierung zwischen Nachtarbeiter, die im Rahmen von Schichtarbeit ge-leistet wird und sonstiger Nachtarbeit.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Hamm — 18 Sa 25/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-06-18

Aktenzeichen: 18 Sa 25/20

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2020:0618.18SA25.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Kammer

Normen: Art. 3 GG, Bundesmanteltarif Süßwarenindustrie

Leitsätze

§ 4 II 1 b des Bundesmanteltarifvertrages für die Angestellten, gewerblichen Arbeit-nehmer und Auszubildenden der Süßwarenindustrie enthält eine gleichheitswidri-ge Differenzierung zwischen Nachtarbeiter, die im Rahmen von Schichtarbeit ge-leistet wird und sonstiger Nachtarbeit.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 11.11.2019 – 2 Ca 509/19 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

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