Landesarbeitsgericht Hamm, 2020-06-17, 6 Sa 1521/19

6 Sa 1521/19Tribunal du travail17 juin 2020

Regest

Für ein gemäß § 20 Nr. 4 EMTV Metall NRW/ § 3 Ziffer 3.3 MTV Metall ordentlich unkündbares Arbeitsverhältnis kann ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist wegen einer gravierenden Störung des Äquivalenzverhältnisses allein deshalb vorliegen, weil voraussichtlich im Durch-schnitt mehr als ein Drittel der jährlichen Arbeitstage mit Entgeltfortzahlung belastet sein wird.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Hamm — 6 Sa 1521/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-06-17

Aktenzeichen: 6 Sa 1521/19

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2020:0617.6SA1521.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: § 626 Abs. 1 BGB, § 20 Nr. 4 EMTV Metall NRW/ § 3 Ziffer 3.3 MTV Metall

Leitsätze

Für ein gemäß § 20 Nr. 4 EMTV Metall NRW/ § 3 Ziffer 3.3 MTV Metall ordentlich unkündbares Arbeitsverhältnis kann ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist wegen einer gravierenden Störung des Äquivalenzverhältnisses allein deshalb vorliegen, weil voraussichtlich im Durch-schnitt mehr als ein Drittel der jährlichen Arbeitstage mit Entgeltfortzahlung belastet sein wird.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 5. September 2019 – 1 Ca 1641/18 – wird auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor in der Hauptsache zur Klarstellung wie folgt neu gefasst wird:

    1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 19. Februar 2019 nicht aufgelöst ist.
    1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Senior Ingenieur Produkt Support weiterzubeschäftigen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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