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6 Sa 1742/19•Landesarbeitsgericht Hamm, 2020-03-04, 6 Sa 1742/19
6 Sa 1742/19Tribunal du travail4 mars 2020
1. Der Anwendungsbereich von § 7 Abs. 3 S. 4 BUrlG ist nur dann eröffnet, wenn der Arbeitgeber zuvor seinen Mitwirkungsobliegenheiten bei der Ver-wirklichung des Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers nachgekommen ist. 2. Ist arbeitsvertraglich ein Urlaubsanspruch von 30 Werktagen vereinbart, kann sich bei einer Fünftagewoche ein darüber hinausgehender Urlaubsanspruch aus betrieblicher Übung ergeben, so dass der Arbeitnehmer einen Urlaubs-anspruch von insgesamt 30 Arbeitstagen hat.
Entscheidungsdatum: 2020-03-04
Aktenzeichen: 6 Sa 1742/19
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2020:0304.6SA1742.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG, betriebliche Übung
Der Anwendungsbereich von § 7 Abs. 3 S. 4 BUrlG ist nur dann eröffnet, wenn der Arbeitgeber zuvor seinen Mitwirkungsobliegenheiten bei der Ver-wirklichung des Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers nachgekommen ist.
Ist arbeitsvertraglich ein Urlaubsanspruch von 30 Werktagen vereinbart, kann sich bei einer Fünftagewoche ein darüber hinausgehender Urlaubsanspruch aus betrieblicher Übung ergeben, so dass der Arbeitnehmer einen Urlaubs-anspruch von insgesamt 30 Arbeitstagen hat.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 24. April 2015 – 2 Ca 1507/14 – teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere 2.746,15 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2013 zu zahlen.
Die Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens trägt die Klägerin zu 10 Prozent, die Beklagte zu 90 Prozent.
Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens trägt die Klägerin zu 37 Prozent, die Beklagte zu 63 Prozent.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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