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6 Sa 1023/19•Landesarbeitsgericht Hamm, 2020-01-22, 6 Sa 1023/19
6 Sa 1023/19Tribunal du travail22 janv. 2020
1. Die einseitig durch den Arbeitgeber erfolgende Anrechnung von Arbeits-zeitguthaben während Nichteinsatz-zeiten von Zeitarbeitnehmern ver-stößt gegen § 11 Abs. 4 S. 2 AÜG. 2. Die einvernehmlich vereinbarte An-rechnung von Arbeitszeitguthaben während Nichteinsatzzeiten von Zeit-arbeitnehmern verstößt nur dann nicht gegen § 11 Abs. 4 S. 2 AÜG, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Zeitarbeitnehmer am Abbau seiner Plusstunden durch Freizeitausgleich gerade während der Nichteinsatzzeit interessiert ist.
Entscheidungsdatum: 2020-01-22
Aktenzeichen: 6 Sa 1023/19
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2020:0122.6SA1023.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG; § 4 Abs. 4 TVG, § 3 Satz 1 MiLoG
Die einseitig durch den Arbeitgeber erfolgende Anrechnung von Arbeits-zeitguthaben während Nichteinsatz-zeiten von Zeitarbeitnehmern ver-stößt gegen § 11 Abs. 4 S. 2 AÜG.
Die einvernehmlich vereinbarte An-rechnung von Arbeitszeitguthaben während Nichteinsatzzeiten von Zeit-arbeitnehmern verstößt nur dann nicht gegen § 11 Abs. 4 S. 2 AÜG, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Zeitarbeitnehmer am Abbau seiner Plusstunden durch Freizeitausgleich gerade während der Nichteinsatzzeit interessiert ist.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 21. Mai 2019 – 2 Ca 932/19 – wird insoweit als unzulässig verworfen, als die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 300,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. April 2019 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 21. Mai 2019 – 2 Ca 932/19 – zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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