Landesarbeitsgericht Hamm, 2020-01-16, 17 Sa 710/19

17 Sa 710/19Tribunal du travail16 janv. 2020

Regest

Erfolgt auf Antrag des Beschäftigten eine Höhergruppierung nach § 29b I TVÜ-VKA, erfolgt die Stufenzuordnung nach §§ 29b II TVÜ-VKA, 17 IV TVöD-VKA in der bis z. 28.02.2017 geltenden Fassung betragsgleich. Es liegt keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Vergleich zu Arbeitnehmern vor, die ab 01.03.2017 höhergruppiert werden und deren Stufenzuordnung stufengleich erfolgt.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Hamm — 17 Sa 710/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-01-16

Aktenzeichen: 17 Sa 710/19

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2020:0116.17SA710.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 17. Kammer

Leitsätze

Erfolgt auf Antrag des Beschäftigten eine Höhergruppierung nach § 29b I TVÜ-VKA, erfolgt die Stufenzuordnung nach §§ 29b II TVÜ-VKA, 17 IV TVöD-VKA in der bis z. 28.02.2017 geltenden Fassung betragsgleich. Es liegt keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Vergleich zu Arbeitnehmern vor, die ab 01.03.2017 höhergruppiert werden und deren Stufenzuordnung stufengleich erfolgt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 06.12.2018 – 6 Ca 2026/18 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

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