16 Sa 1765/08•Landesarbeitsgericht Hamm, 2009-11-12, 16 Sa 1765/08
Landesarbeitsgericht Hamm, 2009-11-12, 16 Sa 1765/08
16 Sa 1765/08Tribunal du travail12 nov. 2009
Regest
Wird in einem Sozialplan vereinbart, dass die Mitarbeiter berechtigt sind, eine Abfindung oder Teile davon durch Entgeltumwandlung in eine betriebliche Altersversorgung einzuzahlen, so unterliegt die Abfindung auch dann der Pfändung nach § 850 ZPO, wenn der Mitarbeiter die Einzahlung in die betriebliche Altersversorgung verlangt.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Hamm — 16 Sa 1765/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-11-12
Aktenzeichen: 16 Sa 1765/08
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2009:1112.16SA1765.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Kammer
Normen: §§ 850 ZPO, 1 II Nr. 3 +4 BetrAVG
Leitsätze
Wird in einem Sozialplan vereinbart, dass die Mitarbeiter berechtigt sind, eine Abfindung oder Teile davon durch Entgeltumwandlung in eine betriebliche Altersversorgung einzuzahlen, so unterliegt die Abfindung auch dann der Pfändung nach § 850 ZPO, wenn der Mitarbeiter die Einzahlung in die betriebliche Altersversorgung verlangt.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 23.09.2008 – 1 Ca 544/07 – wird zurückgewiesen.
Die Anschlussberufung der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass dem Kläger aufgrund des Sozialplans vom 26.07.2005 eine weitere Abfindung in Höhe von 11.180,44 € zusteht.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
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