Landesarbeitsgericht Hamm, 2009-11-02, 14 Ta 109/09

14 Ta 109/09Tribunal du travail2 nov. 2009

Regest

Wird der Partei, welche Prozesskostenhilfe beantragt, durch die Einräumung einer über die Beendigung der Instanz hinaus reichenden Nachfrist die Möglichkeit gegeben, bei rechtzeitiger Vervollständigung der Angaben und Belege noch rückwirkend Prozesskostenhilfe zu erhalten, muss sie die Gründe für die Nichteinhaltung der Frist rechtzeitig selbst dann mitteilen, wenn sie objektiv gehindert ist, einen ihr noch nicht zur Verfügung stehenden Beleg (z. B. Arbeitslosengeldbescheid) vorzulegen.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Hamm — 14 Ta 109/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-11-02

Aktenzeichen: 14 Ta 109/09

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2009:1102.14TA109.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 14. Kammer

Normen: § 117, § 118 ZPO

Leitsätze

Wird der Partei, welche Prozesskostenhilfe beantragt, durch die Einräumung einer über die Beendigung der Instanz hinaus reichenden Nachfrist die Möglichkeit gegeben, bei rechtzeitiger Vervollständigung der Angaben und Belege noch rückwirkend Prozesskostenhilfe zu erhalten, muss sie die Gründe für die Nichteinhaltung der Frist rechtzeitig selbst dann mitteilen, wenn sie objektiv gehindert ist, einen ihr noch nicht zur Verfügung stehenden Beleg (z. B. Arbeitslosengeldbescheid) vorzulegen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 6. Januar 2009 (3 Ca 3183/08) wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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