Landesarbeitsgericht Hamm, 2009-10-27, 14 Sa 681/09

14 Sa 681/09Tribunal du travail27 oct. 2009

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Hamm — 14 Sa 681/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-10-27

Aktenzeichen: 14 Sa 681/09

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2009:1027.14SA681.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14. Kammer

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil des ArbG Bielefeld vom 19. November 2008 (6 Ca 1846/08) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte der Klägerin über sämtliche in ihrem Handelszweig von ihm für die B1 M1 oHG bis zum 31. Mai 2008 getätigten und aufgrund von bis zu diesem Zeitpunkt gegenüber Kunden oder Lieferanten abgegebenen Angeboten, Bestellungen oder Anfragen zustande gekommenen Geschäftsabschlüsse Auskunft zu erteilen hat unter Beifügung von schriftlichen, nicht geschwärzten Unterlagen wie Verträgen, Bestellungen, Auftragsbestätigungen, Rechnungen und Zahlungsnachweisen zu erteilen.

Die Kosten der Berufung tragen die Klägerin zu 1/10, der Beklagte zu 9/10.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Antrag des Beklagten auf Ausschluss der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus dem Teilurteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 19. November 2008 (6 Ca 1846/08) in der Fassung des vorliegenden Berufungsurteils wird zurückgewiesen.

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