Landesarbeitsgericht Hamm, 2009-09-03, 16 Sa 652/09

16 Sa 652/09Tribunal du travail3 sept. 2009

Regest

Ein beim D4 beschäftigter Arbeitnehmer, mit dem arbeitsvertraglich die Geltung des BAT und der diesen ergänzenden und ändernden Tarifverträge vereinbart worden ist, behält seinen Anspruch auf Urlaubsgeld und Sonderzuwendung entsprechend den Tarifverträgen über ein Urlaubsgeld für Angestellte bzw. eine Zuwendung für Angestellte, auch wenn später aufgrund von Tarifbindung der D4-Reformtarifvertrag zur Anwendung kommt. Dies ergibt sich aus einem sachgruppenbezogenen Günstigkeitsvergleich.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Hamm — 16 Sa 652/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-09-03

Aktenzeichen: 16 Sa 652/09

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2009:0903.16SA652.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Kammer

Leitsätze

Ein beim D4 beschäftigter Arbeitnehmer, mit dem arbeitsvertraglich die Geltung des BAT und der diesen ergänzenden und ändernden Tarifverträge vereinbart worden ist, behält seinen Anspruch auf Urlaubsgeld und Sonderzuwendung entsprechend den Tarifverträgen über ein Urlaubsgeld für Angestellte bzw. eine Zuwendung für Angestellte, auch wenn später aufgrund von Tarifbindung der D4-Reformtarifvertrag zur Anwendung kommt. Dies ergibt sich aus einem sachgruppenbezogenen Günstigkeitsvergleich.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 20.03.2009 – 2 Ca 498/08 – abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 931,45 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 340,93 € seit dem 10.03.2008, aus einem Betrag von 334,87 € seit dem 11.05.2009 und aus einem Betrag von 255,65 € seit dem 07.08.2009 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

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