Landesarbeitsgericht Hamm, 2009-05-27, 2 Sa 331/09

2 Sa 331/09Tribunal du travail27 mai 2009

Regest

1. Eine persönliche Haftung des Insolvenzverwalters gemäß § 60 InsO kommt nicht in Betracht, wenn sie darauf gestützt wird, der Insolvenzverwalter habe es unterlassen, Arbeitnehmer rechtzeitig vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit freizustellen. 2. Die Inanspruchnahme der Arbeitsleistung in einem fortbestehenden Arbeitsverhält-nis ist keine Rechtshandlung i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO. 3. Eine Haftung des Insolvenzverwalters wegen verspäteter Anzeige der Masseunzu-länglichkeit scheidet aus, wenn dieser zur Abarbeitung bestehender Aufträge auf-grund eines hinreichend fundierten Finanzplans die Fortführung des Betriebes bis zum Ablauf der Kündigungsfrist entschieden hat.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Hamm — 2 Sa 331/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-05-27

Aktenzeichen: 2 Sa 331/09

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2009:0527.2SA331.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Kammer

Normen: §§ 60, 61, 103, 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO

Leitsätze

  1. Eine persönliche Haftung des Insolvenzverwalters gemäß § 60 InsO kommt nicht in Betracht, wenn sie darauf gestützt wird, der Insolvenzverwalter habe es unterlassen, Arbeitnehmer rechtzeitig vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit freizustellen.

  2. Die Inanspruchnahme der Arbeitsleistung in einem fortbestehenden Arbeitsverhält-nis ist keine Rechtshandlung i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO.

  3. Eine Haftung des Insolvenzverwalters wegen verspäteter Anzeige der Masseunzu-länglichkeit scheidet aus, wenn dieser zur Abarbeitung bestehender Aufträge auf-grund eines hinreichend fundierten Finanzplans die Fortführung des Betriebes bis zum Ablauf der Kündigungsfrist entschieden hat.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 15.10.2008 – 1 Ca 1396/07 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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