14 Sa 728/08•Landesarbeitsgericht Hamm, 2009-03-31, 14 Sa 728/08
Landesarbeitsgericht Hamm, 2009-03-31, 14 Sa 728/08
14 Sa 728/08Tribunal du travail31 mars 2009
Regest
. Die Vereinbarung in einer Allgemeinen Geschäftsbedingung, wonach ein nicht ins Verdienen gebrachter Provisionsvorschuss zurückzuzahlen ist, unterliegt keiner Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2, § 308, 309 BGB, da es sich um keine von Rechtsvorschriften abweichende Regelung handelt (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB). 2. Zur (fehlenden) Arbeitnehmereigenschaft eines Versicherungsvertreters, der ohne Vor-kenntnisse im Versicherungsgeschäft berufsbegleitend die Fortbildung zum Versicherungs-fachmann (BWV) wahrnimmt, wobei die Nichterfüllung der Anforderungen dieser Ausbildung grundsätzlich zur Kündigung des Vertretervertrags berechtigen soll.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Hamm — 14 Sa 728/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-03-31
Aktenzeichen: 14 Sa 728/08
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2009:0331.14SA728.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Kammer
Normen: § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1, § 611 BGB, § 84 HGB
Leitsätze
. Die Vereinbarung in einer Allgemeinen Geschäftsbedingung, wonach ein nicht ins Verdienen gebrachter Provisionsvorschuss zurückzuzahlen ist, unterliegt keiner Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2, § 308, 309 BGB, da es sich um keine von Rechtsvorschriften abweichende Regelung handelt (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB).
- Zur (fehlenden) Arbeitnehmereigenschaft eines Versicherungsvertreters, der ohne Vor-kenntnisse im Versicherungsgeschäft berufsbegleitend die Fortbildung zum Versicherungs-fachmann (BWV) wahrnimmt, wobei die Nichterfüllung der Anforderungen dieser Ausbildung grundsätzlich zur Kündigung des Vertretervertrags berechtigen soll.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 10. Dezember 2007 (2 Ca 1671/06) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 7.231,71 Euro erst ab 1. März 2007 sowie aus 2.424,53 Euro erst ab 9. August 2007 zu zahlen hat.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Beklagte mit Ausnahme der Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Münster entstanden sind. Diese Kosten trägt die Klägerin.
Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
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