Landesarbeitsgericht Hamm, 2008-11-04, 14 Sa 818/08

14 Sa 818/08Tribunal du travail4 nov. 2008

Regest

1. Wettbewerbsverbote, die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Arbeitsvertrages enthalten sind, unterliegen der Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. 2. Auch die Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB findet Anwendung. Deshalb kann die formularmäßig formulierte Zusage einer Karenzentschädigung, die auch als Zusage einer niedrigeren als der gesetzlichen Karenzentschädigung verstanden werden kann, zur Unverbindlichkeit des Wettbewerbsverbots führen.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Hamm — 14 Sa 818/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-11-04

Aktenzeichen: 14 Sa 818/08

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2008:1104.14SA818.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14. Kammer

Normen: § 305 c Abs. 2, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, §§ 74 ff HGB

Leitsätze

  1. Wettbewerbsverbote, die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Arbeitsvertrages enthalten sind, unterliegen der Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

  2. Auch die Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB findet Anwendung. Deshalb kann die formularmäßig formulierte Zusage einer Karenzentschädigung, die auch als Zusage einer niedrigeren als der gesetzlichen Karenzentschädigung verstanden werden kann, zur Unverbindlichkeit des Wettbewerbsverbots führen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 16. April 2008 (3 Ca 453/08) wird auf seine Kosten bei unverändertem Streitwert zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

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