8 Sa 963/08•Landesarbeitsgericht Hamm, 2008-09-25, 8 Sa 963/08
Landesarbeitsgericht Hamm, 2008-09-25, 8 Sa 963/08
8 Sa 963/08Tribunal du travail25 sept. 2008
Regest
1. Der Grundsatz der Subsidiarität der Restitutionsklage (§ 582 ZPO) und die dort vorausgesetzte Möglichkeit, den Restitutionsgrund durch Rechtsmittel im früheren Verfahren geltend zu machen, fordert vom Restitutionskläger nicht die Einlegung einer aussichtslosen Nichtzulassungsbeschwerde. 2. Der Restitutionsgrund der rückwirkenden Anerkennung der Schwerbehinderung entsteht - vom Sonderfall des öffentlich-rechtlichen Vergleichsvertrages abgesehen - erst mit Zustellung des Anerkennungsbescheides. Die Kenntnis des Restitutionsklägers von der bevorstehenden Anerkennung aufgrund außergerichtlicher Einigung mit der Verwaltungsbehörde und die Möglichkeit, auf dieser Grundlage eine vorläufige Bescheinigung nach § 69 Abs. 2 Satz 1 SGB IX zu erlangen, setzen die Klagefrist des § 586 ZPO noch nicht in Gang.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Hamm — 8 Sa 963/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-09-25
Aktenzeichen: 8 Sa 963/08
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2008:0925.8SA963.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: ZPO §§ 581, 582, 586; SGB IX § 85
Leitsätze
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Der Grundsatz der Subsidiarität der Restitutionsklage (§ 582 ZPO) und die dort vorausgesetzte Möglichkeit, den Restitutionsgrund durch Rechtsmittel im früheren Verfahren geltend zu machen, fordert vom Restitutionskläger nicht die Einlegung einer aussichtslosen Nichtzulassungsbeschwerde.
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Der Restitutionsgrund der rückwirkenden Anerkennung der Schwerbehinderung entsteht - vom Sonderfall des öffentlich-rechtlichen Vergleichsvertrages abgesehen - erst mit Zustellung des Anerkennungsbescheides. Die Kenntnis des Restitutionsklägers von der bevorstehenden Anerkennung aufgrund außergerichtlicher Einigung mit der Verwaltungsbehörde und die Möglichkeit, auf dieser Grundlage eine vorläufige Bescheinigung nach § 69 Abs. 2 Satz 1 SGB IX zu erlangen, setzen die Klagefrist des § 586 ZPO noch nicht in Gang.
Tenor
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 21.02.2008 - 8 Sa 1061/07 - wird aufgehoben.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 15.05.2007 - 3 Ca 394/07 - abgeändert:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 26.01.2007 nicht beendet worden ist.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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