Landesarbeitsgericht Hamm, 2008-06-13, 12 Sa 1851/07

12 Sa 1851/07Tribunal du travail13 juin 2008

Regest

Vorsätzliches Handeln des Arbeitgebers im Sinne des § 636 RVO liegt nur dann vor, wenn auch der Verletzungserfolg - hier ein Personenschaden, der zu einer Berufskrankheit geführt hat - vorsätzlich verwirklicht und damit mindestens billigend in Kauf genommen wurde. Der lediglich vorsätzliche Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften oder die Gefahrstoffverordnung reicht dazu nicht aus.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Hamm — 12 Sa 1851/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-06-13

Aktenzeichen: 12 Sa 1851/07

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2008:0613.12SA1851.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: §§ 636, 638, 551 RVO, §§ 104, 108 SGB VII

Leitsätze

Vorsätzliches Handeln des Arbeitgebers im Sinne des § 636 RVO liegt nur dann vor, wenn auch der Verletzungserfolg - hier ein Personenschaden, der zu einer Berufskrankheit geführt hat - vorsätzlich verwirklicht und damit mindestens billigend in Kauf genommen wurde. Der lediglich vorsätzliche Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften oder die Gefahrstoffverordnung reicht dazu nicht aus.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 23.08.2007 - 1 Ca 500/07 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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