4 Sa 89/08•Landesarbeitsgericht Hamm, 2008-06-10, 4 Sa 89/08
Landesarbeitsgericht Hamm, 2008-06-10, 4 Sa 89/08
4 Sa 89/08Tribunal du travail10 juin 2008
Regest
Es verstößt nicht gegen den Grundsatz der Tarifeinheit, wenn aufgrund eines Einführungstarifvertrags und einer entsprechenden Anwendungsvereinbarung der Tarifvertragsparteien in einem Betrieb nebeneinander die Spartentarifverträge für Versorgungsbetriebe (TV-N) und für Nahverkehrsbetriebe (TV-V) Anwendung finden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Arbeitnehmer, die dem TV-N unterfallen, in einer selbstständigen Betriebsabteilung beschäftigt werden, und folgt außerdem aus dem Grundsatz der gewillkürten Tarifpluralität.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Hamm — 4 Sa 89/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-06-10
Aktenzeichen: 4 Sa 89/08
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2008:0610.4SA89.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: TV-N, TV-V, Art. 3 Abs. 1 GG
Leitsätze
Es verstößt nicht gegen den Grundsatz der Tarifeinheit, wenn aufgrund eines Einführungstarifvertrags und einer entsprechenden Anwendungsvereinbarung der Tarifvertragsparteien in einem Betrieb nebeneinander die Spartentarifverträge für Versorgungsbetriebe (TV-N) und für Nahverkehrsbetriebe (TV-V) Anwendung finden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Arbeitnehmer, die dem TV-N unterfallen, in einer selbstständigen Betriebsabteilung beschäftigt werden, und folgt außerdem aus dem Grundsatz der gewillkürten Tarifpluralität.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 28.11.2007 - 3 Ca 1555/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
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