Landesarbeitsgericht Hamm, 2008-05-26, 2 Ta 732/07

2 Ta 732/07Tribunal du travail26 mai 2008

Regest

1. Für Entschädigungsansprüche des Stellenbewerbers wegen Benachteiligung im Bewerbungsverfahren ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 c ArbGG eröffnet, wenn sich die Klage gegen den Arbeitgeber richtet. 2. Schaltet der Arbeitgeber einen Dritten ein (hier Veröffentlichung einer Stellenanzeige durch einen beauftragten Anwalt) sind die Arbeitsgerichte nicht zuständig, wenn der Bewerber den Dritten auf Auskunft über die Identität des Auftraggebers oder gemäß § 15 Abs. 2 AGG auf Entschädigung in Anspruch nimmt.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Hamm — 2 Ta 732/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-05-26

Aktenzeichen: 2 Ta 732/07

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2008:0526.2TA732.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Kammer

Normen: §§ 2 Abs. 1 Nr. 3 c, 2 Abs. 3, 3 ArbGG, 15 AGG

Leitsätze

  1. Für Entschädigungsansprüche des Stellenbewerbers wegen Benachteiligung im Bewerbungsverfahren ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 c ArbGG eröffnet, wenn sich die Klage gegen den Arbeitgeber richtet.

  2. Schaltet der Arbeitgeber einen Dritten ein (hier Veröffentlichung einer Stellenanzeige durch einen beauftragten Anwalt) sind die Arbeitsgerichte nicht zuständig, wenn der Bewerber den Dritten auf Auskunft über die Identität des Auftraggebers oder gemäß § 15 Abs. 2 AGG auf Entschädigung in Anspruch nimmt.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 26.10.2007 - 4 Ca 1321/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.200,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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